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Werbefaxe
mit 0190-Faxabrufnummern
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Vorwort
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Diese
Seite soll nicht dazu dienen, Firmen oder Personen bezüglich ihres
vielleicht gesetzwidrigen Handelns öffentlich anzuklagen.
Dies haben schon andere Betroffene mit Hilfe ihrer Internetseiten
versucht, die durch die Rechtslage in Deutschland ein zweites Mal zum
Opfer wurden.
Dieses
Internetangebot hat nur präventiven Charakter. Es soll zeigen, wie man
sich bei einem eventuellen Fax-Angriff verhalten sollte, um Schlimmeres zu
vermeiden. Weiterhin wollen wir helfen, Leuten die Opfer solcher
Fax-Werbung geworden sind, sich dieser zu entledigen.
Wer ein Faxgerät
besitzt, ist vielleicht schon einmal mit diesen lästigen Werbe-Faxen
konfrontiert worden. Die Inhalte dieser Faxe sind oft allgemein gefasst und
eigentlich zu nichts nutze. Es geht um Themen wie Abnehmen, günstig
Telefonieren, Nebenjobs, Heimarbeit usw.
Wenn man ein solches
unerwünschtes Fax erhält, kann man von Glück sprechen, wenn der Absender eine Faxnummer
hinterlassen hat, unter der man diese Faxe wieder abbestellen kann.
Solche Werbung
gehört zum unlauteren Wettbewerb und ist nach deutscher Rechtslage
unzulässig. Immerhin muss man eigens zum Abbestellen der lästigen Werbung ein Fax
zurücksenden. Zeit und Kosten, zu denen man regelrecht genötigt wird.
Aber Vorsicht ist auch bei solchen Fax-Rückruf-Nummern geboten. Auch diese können recht teuer
sein. Vorstellbar ist auch die Möglichkeit, dass Sie mit der Antwort auf das
unerwünschte Fax, die Richtigkeit der Fax-Nummer bestätigen. Dann bringt Ihre
Nummer für den Versender dieser Faxe wieder bares Geld.
Wenn es in einem
solchen Fall mit dem Abbestellen des Werbe-Faxes geklappt hat, dann hatten Sie
dieses Mal noch Glück.
Schlimmer sind
diejenigen betroffen, denen Werbe-Faxe ins Haus flattern, wo diese Möglichkeit gar nicht
erst gegeben ist, sei es durch das Fehlen einer Fax-Rückruf-Nummer oder
durch Angabe einer falschen Nummer.
Spätestens dann,
wenn ein Fax nach dem andern die häusliche Ruhe stört, muss man sich fragen,
wer die Rechte der Geschädigten vertritt.
Dadurch, das
viele dieser Firmen das Ausland für ihre Machenschaften entdeckt haben,
wird es den Betroffenen sehr schwer gemacht, den Übeltäter ausfindig zu
machen und dem ungewollten Faxempfang Einhalt zu gebieten.
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Erste
Hilfe
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In diesem Fall muss
man zur Selbsthilfe greifen!
Der Weg über die Bestellung an den Absender zu gelangen ist problematisch, weil in aller Regel Schund oder sonst Unverkäufliches angeboten
wird. Auch sollten Sie unter keinen Umständen an die dort (meist 0190er Nummer) angegebene Faxnummer etwas senden - das kostet Sie
u.U. viel Geld.
Auch
wenn die Adressdaten auf den Faxen unvollständig und falsch sind, so
besteht noch über die angegebenen 0190-Nummern die Möglichkeit einer Rückverfolgung,
um den Faxversender herauszubekommen. Sollte im Einzelfall der Mieter der
0190-Nummer nicht gleichzeitig der Versender sein, so ist dennoch die
Beziehung zum Versender für eine Aufforderung zur Faxeinstellung eng
genug, zumal der Mieter mit als Nutznießer haftet.
Das können Sie recherchieren mit der "Liste der durch die RegTP vergebenen Rufnummernblöcke (RNB) im Teilbereich
(0)190 für 'Premium Rate'-Dienste". Suchen Sie dort nach dem entsprechenden Rufnummernblock, das sind die ersten 3 Ziffern nach 0190. Lassen sie sich nicht durch andere Darstellungsformen täuschen, wie etwa 01908 - in der eine andere Vorwahl vorgegaukelt werden soll, der Rufnummernblock beginnt mit 8 und weiteren 2 Ziffern.
Sollten Sie die Telefonnummer zum Zweck der Abmahnung dort nicht recherchieren können müssen Sie sich an die
RegTP wenden unter: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; Postfach 8001; 55003 Mainz. Senden Sie dazu die Kopie des Faxspam mit Ihrer Bitte um Auskunftsersuchen zu den im Fax genannten Faxnummern an die
RegTP.
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Regulierungsbehörde
für Telekommunikation
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Verbraucherservice
Der
Verbraucherservice erteilt Auskünfte zu Regelungen in der
Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV), die das Vertragsverhältnis
des Kunden und seinen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
unmittelbar berühren.
Darüber hinaus
gibt der Verbraucherservice Hinweise und Hilfestellung für alle weiteren
auftretenden Fragen auf dem Gebiet der Telekommunikation und Post.
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telefonisch
bundesweit unter:
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0 18
05/10 10 00
- Bundesweites Infotelefon (Entgelt
entsprechend der Preisliste Ihres
Ortsnetzanbieters) -
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oder
alternativ: 0 30/2 24 80-5 00
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Mo.-Fr.
von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
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E-Mail-Kontakt
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Telefax:
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0
30/2 24 80-5 15
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Postanschrift:
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Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post
Verbraucherservice
Postfach 80 01
53105 Bonn
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| Nummernverwaltung |
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Sie ist verantwortlich für die Strukturierung des nationalen Nummernraums
und legt die Zuteilungs- und Nutzungsbedingungen für Rufnummern fest. Bei der
Rufnummernverwaltung können Rufnummern bzw. Rufnummernblöcke und technische
Nummern beantragt werden.
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Sie
erreichen die Hotline der Rufnummernverwaltung von
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Mo -
Do von 7.30 bis 15.30 Uhr
Fr von 7.30 bis 14.30 Uhr
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telefonisch
bundesweit unter
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(0)
1 8 0 3 NUMMER bzw.
(0) 1 8 0 3 6 8 6 6 3 7
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Entgelt
entsprechend der Preisliste Ihres Ortsnetzanbieters
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Fax:
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(0) 1 8 0 3 1 1 3 3 9 9
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E-Mail:
|
nummernverwaltung@bnetza.de
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Anschrift:
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Regulierungsbehörde
für
Telekommunikation und Post
Rufnummernverwaltung
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
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Internet:
Nummernverwaltung
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Wie kann
ich mich vor unerwünschter Fax-Werbung schützen?
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Nach deutscher Rechtslage ist das Zusenden nicht verlangter Fax-Werbung
grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen der
werbenden Firma und dem Werbekunden eine geschäftliche Beziehung besteht.
Leider halten sich viele Firmen nicht daran. Um diesem Terror entgegen zu
wirken, können Sie folgendes tun:
 | Keine Beschwerde durch Rückruf einer der
genannten Faxabrufnummern. Jeder Anruf kostet Ihr Geld, und wenn Sie Ihre Faxnummer, Telefonnummer oder Adresse
angeben (geschieht bei vielen Anschlüssen ohne Wissen des Nutzers), liefern Sie diesem oder den nächsten Geiern Ihre Daten frei
Haus. |
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Wenn Sie Waren bestellen, können Sie schriftlich widersprechen,
dass Ihre Daten für Zwecke der Werbung oder Marktforschung genutzt
werden. |
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Es liegt an Ihnen, ob Sie Ihre Faxnummer in Telefonverzeichnissen
veröffentlichen wollen oder darauf verzichten können. |
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Wenn Sie eine ISDN-Anlage besitzen, können Sie Faxe ohne erkennbare
Anrufnummer abweisen. |
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Sie können sich unter der Faxnummer 01805 / 000761 in die von der
Firma Retarus im Auftrag des Bundesverbandes Informationswirtschaft,
Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) geführte
„Robinson-Liste“ gegen unerwünschte Telefaxe eintragen lassen,
die von vielen Werbefirmen beachtet wird. |
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Bei besonders schwerwiegenden Belästigungen können Sie bei
Ihrem TK-Unternehmen eine sog. Fangschaltung beantragen. |
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Wenn nichts mehr hilft, bleibt nur noch eins: Beantragen Sie eine
neue Faxnummer. |
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Sie können auch über das Webformular für Beschwerden wegen
Wettbewerbsverstößen, auf der Seite der Wettbewerbszentrale,
Ihr Anliegen anzeigen. Weiterhin steht auf dieser Page auch ein
umfangreiches Angebot an Pressemitteilungen bereit.
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Auch die altübliche Art des Postweges ist möglich. Hier die Adresse
der Zweigstelle in Berlin.
Wettbewerbszentrale
Zweigstelle
Berlin-Brandenburg
Danckelmannstraße 9
14059 Berlin
Tel.: 030 / 326 56 56
Fax: 030 / 326 56 55
http://www.wettbewerbszentrale.de/
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Das
Wettbewerbsrecht stammt aus den 20er Jahren.
Es schafft und definiert
Spielregeln für den unternehmerischen Wettbewerb.
Es stellt die Grundlage dafür dar, alle Unternehmer gleichzustellen. Es soll
ungerechtfertigten Vorteil eines Unternehmers gegenüber eines Mitbewerbers ausschließen.
Kreative Werbemaßnahmen sollen dadurch aber nicht grundsätzlich verhindert
werden.
Es soll allen Unternehmern unabhängig von Ihrer Größe und Marktbedeutung
Chancengleichheit garantiert und der freie Leistungswettbewerb gesichert werden.
Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften stellen somit die äußersten Schranken
dar, innerhalb derer sich der Wettbewerb abzuspielen hat.
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Ende letzten
Jahres gab es sogar einen total unverfrorenen Faxversender unter den unanständigen. Es war kaum zu fassen, er lehnte sich im Faxschreiben
gegen den Fax-Terror auf und nannte sich Eingetragener Verein zur Bekämpfung
der Werbefaxe. Raffiniert führte er gleich noch aus, dass Einzelklagen
keinen Erfolg haben und er deshalb eine Sammelklage plante. Zu diesem
Zweck sollten auf die teure 0190-Nummer alle erhaltenen Werbefaxe gesendet
werden, bitte gerne anonym, wie er bemerkte.
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Entschädigung für Fax-SPAM eingeklagt
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2 270 000 000 000 Dollar Klage gegen Fax-Werber San Francisco - Empfänger unerwünschter Werbfaxe haben in einer Sammelklage den Versender auf über 2,2 Trillionen Dollar verklagt. Die amerikanische Trillion entspricht der europäischen Billion, so dass es sich um eine Summe von ca. 2.27 Billionen Euro handelt. Bei der beklagten Firma handelt es sich um
Fax.com, die nach eigenen Angaben täglich (!) drei Millionen Werbefaxe im Auftrag seiner Kunden verschickt.
Hauptkläger ist der Unternehmen Steve Kirsch, der Gründer der Internet-Suchmaschine
Infoseek, nach dessen Auffassung Fax.com durch die Werbefaxe gegen Bundesgesetze verstoße. Er fordert weitere Empfänger von Werbefaxen auf, sich an der Klage ebenfalls zu beteiligen.
Kirsch hält eine Entschädigung von 1.500 Dollar pro unerwünschtem Fax innerhalb der letzten vier Jahre für angemessen. Nach Schätzungen verursachen die Massenfaxe auch in den USA durch Betriebs- und Papierkosten jährlich Schäden in Millionenhöhe.
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IHK Frankfurt stoppt
Fax-Spam-Serie
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2002-07-01
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Seit Mitte des vergangenen Jahres sorgten aufdringlich oft
versandte Fax-Spam für großen Ärger bei den Unternehmen. Mit den
ungebetenen Telefaxen, die wahllos bundesweit an die Unternehmen
verschickt wurden, sind außer Kunststoffbäumen auch vielerlei über
Faxabruf erhältliche Informationen von zweifelhaftem Wert angeboten
worden. Die Themen reichten von Listen über Fabrikverkaufsadressen, über
Bankempfehlungen und Gesundheitsthemen bis hin zu Sex-Websites. Zum Teil
wiesen die Fax-Spam ausländische Absenderangaben auf. Durch Testabrufe
konnte festgestellt werden, dass die Abrufzeiten künstlich verlängert
wurden, um die ohnehin schon maximalen Minutenpreise (DM 3,63 jetzt: Euro
1,81 ) noch weiter in die Höhe zu treiben. Da durch die große Anzahl der
Seiten (zum Teil über 50 Seiten) die Übertragungsdauer ohnehin schon
extrem hoch war und durch die verlangsamte Übertragungsgeschwindigkeit
noch zusätzlich gesteigert wurde, konnten durch den Faxabruf leicht
Kosten von über 200 Euro entstehen. Kein Zweifel, dass die Höhe der
Entgelte nicht zu rechtfertigen sind und deshalb Rückzahlung gefordert
werden kann.
Die IHK Frankfurt am Main hat gegen die Versender dieser Fax-Spam und
Betreiber der Faxabrufdienste ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Das
Landgericht Frankfurt hat den Unternehmen in einer einstweiligen Verfügung
verboten, ohne Einverständnis des Empfängers Telefaxe zu verschicken,
Telefaxe ohne zutreffende vollständige Absenderangabe zu versenden sowie
Telefaxabrufsendungen künstlich zu verzögern.Nach Erlass der einstweiligen Verfügung hat die Fax-Spam-Welle zwar spürbar
nachgelassen, sie ist aber noch nicht ganz abgeebbt. Faxabrufangebote mit
denselben Inhalte wurden jetzt von einer ausländischen Firma (aus
Liechtenstein) versandt. Wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Verfügung
wurde ein Bestrafungsverfahren eingeleitet.
Obwohl der Vertrag der Versender mit dem Diensteanbieter und Provider über
den Versand der Faxabrufe beendet war, war es für ihn weiter lukrativ,
die betroffenen Faxabrufweitnummern in Betrieb zu halten, um an der
Werbewirkung der Fax-Spams weiterhin zu verdienen. Ein Interessent erhielt
allerdings völlig andere Inhalte als mit den Fax-Spam angekündigt und
von ihm gewünscht. Aus diesem Grunde musste ein zweites einstweiliges
Verfügungsverfahren auch gegen den Provider angestrengt werden.
Die rechtskräftige Entscheidung des Landgericht Frankfurt, Urteil vom
14.2.2002, 2/3 O 422/01, ist hier
abrufbar.
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| Unerbetene SMS-Werbung löst
Unterlassungsanspruch des Empfängers aus (Pressemitteilung) |
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21.01.2003 |
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+++
Pressemitteilung +++
Das
Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 14.01.2003 einen
Internetdienstanbieter, der seinen Kunden den kostenlosen Versand von
SMS anbietet, verurteilt, es zu unterlassen, dem Nutzer dieser
Dienstleistung fortan eigene oder fremde Werbung per SMS zuzusenden.
Der
Nutzer der Gratis-SMS hatte sich auf den Internetseiten mit seiner
Mobilfunknummer registrieren lassen und daraufhin eine kostenlose SMS
versandt. In der Folgezeit erhielt er von einem Kooperationspartner der
Beklagten Werbung per SMS auf sein Mobiltelefon. Zwar hatte der Nutzer
bei der Registrierung auf den Seiten des Internetanbieters die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Mausklick akzeptiert. In diesen
AGB war jedoch nur unzureichend, nämlich schwer auffindbar an
versteckter Stelle und vor allem verklausuliert formuliert auf die
Weitergabe der Rufnummer zu Werbezwecken hingewiesen worden. Ein
Einverständnis des Nutzers mit dem Erhalt von Werbe-SMS lag somit nicht
vor.
Eine
unerwünschte Werbe-SMS ist nach Auffassung des Landgerichts der
unerbetenen E-Mail- bzw. Faxwerbung gleichzusetzen mit der folge, dass
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Wie im Falle der
E-Mail- und Faxwerbung könne der Inhaber eines Mobiltelefons den
erstmaligen Zugang von Werbung per SMS nicht entgegenwirken. Insofern
ergebe sich auch hier der maßgebliche Unterschied zur
Briefkastenwerbung. Zwar würden dem Empfänger keinerlei Kosten durch
den Erhalt der Werbe-SMS entstehen, jedoch sei auch das Kostenargument
im Falle der E-Mail- und Faxwerbung sekundär, da - wie Gerichte bereits
festgestellt haben - die Kosten einer einzelnen empfangenen E-Mail
verschwindend gering sind.
Pressemitteilung
der:
Kanzlei
Härting
Rechtsanwälte
Gipsstr.
2
10119
Berlin
http://www.haerting.de
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| Der
Bundesbeauftragte für Datenschutz |
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Auf
der Internetseite des
BfD erhalten
Sie weitere Informationen zum Thema Datenschutz.
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Wird jemand durch Anrufe bedroht
oder belästigt, so hat er die Möglichkeit, bei seinem Telekommunikationsunternehmen
einen Antrag auf Mitteilung der bei ihm ankommenden Verbindungen zu stellen (sog.
Fangschaltung). Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und schlüssig darstellen, woraus sich für den Betroffenen
eine Bedrohung oder Belästigung ergibt. Der Antragsteller
muss
außerdem noch die entsprechenden Anrufe eingrenzen, um so sicherzustellen,
dass wirklich nur die belästigenden oder bedrohenden Anrufe mitgeteilt
werden .bevor ihm diese Verbindungen
und die Inhaber der Anschlüsse bekannt gegeben wird. Das Unternehmen hat dem Antragsteller dann Namen, Anschrift und
Telefonnummer der Person mitzuteilen, von deren Anschluss die im Rahmen
der Fangschaltung ermittelten Anrufe ausgegangen sind. Falls diese Person
nicht in einem Kundenverzeichnis eingetragen ist, unterbleibt die Mitteilung
der Telefonnummer. Wird der Störenfried ermittelt
und ist dieser Kunde eines anderen Telekommunikationsunternehmens, hat dieses
die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um den Antragsteller
zu informieren (netzübergreifende Auskunft). Der Betroffene muss sich also
nicht an die verschiedenen Dienstanbieter wenden, um zu erfahren von wem
die Belästigungen ausgehen. Der Inhaber des
ermittelten Anschlusses ist nachträglich
darüber zu unterrichten, dass er im Rahmen einer Fangschaltung
gefangen wurde. Auf diese Information kann nur verzichtet werden, wenn
der Antragsteller einer Fangschaltung schriftlich schlüssig vorträgt,
dass ihm aufgrund dieser Benachrichtigung wesentliche Nachteile entstehen. Weitere
Informationen erhalten Sie hier: www.bfd.bund.de/dsvonaz/f8.html |

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Hier finden
Sie eine Tabelle, die einerseits eine Übersicht über die
Reaktionen der
Faxversender zeigt und andererseits die schon lange gewünschte komfortable
Erfassung von Fax eingestellt ja/nein ermöglicht.
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