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| Verfolgungsverjährungsfrist
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Die Frist für die Verfolgungsverjährung
Der § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
bestimmt den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei vielen
verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten.
"Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung
weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist,
danach sechs Monate."
Drei Monate beträgt also die Frist für den Eintritt
der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten
grundsätzlich.
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Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen
die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24a StVG. Für diese Fälle gilt
nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 OwiG eine Verjährungsfrist von einem Jahr
bei vorsätzlichem Verstoß. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die
0,5 Promille-Grenze beträgt die Frist sechs Monate. |
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Sobald die Handlung beendet ist, beginnt die Frist in
allen Fällen zu laufen. Wenn also am 15. April mit einem Kfz eine
Geschwindigkeitsüberschreitung, also eine Ordnungswidrigkeit, begangen
wird, so endet diese Handlung jedenfalls noch am 15. April, sofern nicht
eine theoretisch denkbare Ausnahmekonstellation vorliegt. Die Verjährungsfrist
beginnt dann also unter normalen Umständen am Tag der Tatbegehung, also
am 15. April, zu laufen. |
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Die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung läuft nach
der die Frist ausmachenden Anzahl von Monaten mit Ende desjenigen
Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht. |
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Dies hört sich komplizierter an, als es ist: Gerechnet
ab 15. April wären drei Monate zunächst am 15. Juli abgelaufen. Die
Frist für die Verfolgungsverjährung läuft aber bereits am 14. Juli ab,
weil maßgeblich auf den Tag abgestellt wird, der im Kalender dem
Anfangstag der Frist (15.) vorausgeht, also auf den 14. Tag des Monats.
Dabei wird unterstellt, dass eine Unterbrechung der Verjährung nicht
eintrat. Ob das Ende der Verjährungsfrist auf einen normalen Wochentag fällt
oder auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, spielt für den Eintritt
der Verfolgungsverjährung keine Rolle. Es ist einzig und allein der
kalendermäßig festgelegte Tag maßgeblich. Insoweit besteht ein
Unterschied zur strafrechtlichen Verjährung, bei der die Frist gemäß §
43 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) erst mit Ablauf des nächsten
Werktages endet, sofern das ursprüngliche Fristende auf einen Samstag,
Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt.
Auslegung des § 26 Absatz 3 StVG durch den Bundesgerichtshof (VRS
98/00, 210f.)
In § 26 Absatz 3 StVG ist geregelt, dass für
zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten die Frist der
Verfolgungsverjährung drei Monate beträgt, solange wegen der Handlung
noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Wenn also
vor Ablauf der ursprünglich dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid
ergeht, dann verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei
auf sechs Monate. Hierdurch soll ausreichende Zeit für etwaige weitere
Ermittlungen geschaffen werden. Dem Erlass des Bußgeldbescheids kommt
also auf Grund § 26 Absatz 3 eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist
zu.
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Seit 1998 ist in § 33 Absatz 1 Nr. 9 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG)
geregelt, dass die Verjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheids
unterbrochen wird, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird,
ansonsten durch die Zustellung des Bußgeldbescheids. |
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Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung bei Erlass
eines Bußgeldbescheids wird also danach unterschieden, ob der Bußgeldbescheid
innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlass zugestellt wird oder nicht.
Erfolgt eine Zustellung innerhalb von zwei Wochen, so tritt die Verjährungsunterbrechung
bereits mit Erlass des Bußgeldbescheids ein. Wenn allerdings zwischen dem
Erlass des Bußgeldbescheids und dessen Zustellung eine Zeitspanne von
mehr als zwei Wochen verstreicht, so tritt nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG
die Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung ein. Der
Bundesgerichtshof hält es für erforderlich, die Regelung der Verjährungsunterbrechung
in § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG auch für die Auslegung des § 26 Absatz 3
StVG zu berücksichtigen, wonach sich die Verjährungsfrist von drei
Monaten auf sechs Monate verlängert, wenn wegen der Tat ein Bußgeldbescheid
ergeht. |
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Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Bußgeldbescheid nur im
Sinne des § 26 Absatz 3 StVG "ergangen" ist, wenn er
innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlass zugestellt wird.
Erfolgt die Zustellung also länger als zwei Wochen nach Erlass des
Bußgeldbescheids, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist
erst mit der Zustellung. |
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Diese Besonderheit im Zusammenhang mit dem Wort
"ergangen" steht nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern ergibt
sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der
Verteidiger im Bußgeldverfahren wird dies im Hinterkopf haben.
Wann tritt in meinem Fall Verjährung ein?
Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren
fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist für die
Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits
abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber meist zu schematisch von einer
"bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden
Dreimonatsfrist ausgegangen. So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen
eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der
Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine
Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt.
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Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung)
und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als
drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen,
dass die Tat bereits verjährt ist. |
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Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände
geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum
Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich
eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen
erst später bei dem Betroffenen eingeht. Daneben gibt es weitere,
teilweise rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der
Verjährung führen können. Man kann also nicht mit Sicherheit davon
ausgehen, dass eine Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate
lang nichts gehört hat. |
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Eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung
eintritt, kann also grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die
Ermittlungsakte vorliegt. |
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Nur
dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt
werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Ermittlungsverfahren in die Länge
zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluss auf die Verjährung haben können. |

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