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zu Auto & Service
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| Hauptunfallursache - überhöhte
Geschwindigkeit |
| Nicht angepasste Geschwindigkeit ist nach wie
vor eine der Hauptursachen für Unfälle im Straßenverkehr. |
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| Geschwindigkeitsbegriffe laut StVO |
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In
§ 3 Absatz 3 StVO sind die Höchstgeschwindigkeiten festgelegt.
Spezielle Regelungen gibt es für Autobahnen und Kraftfahrstraßen. |
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Innerhalb geschlossener
Ortschaften gelten folgende zulässigen Höchstgeschwindigkeiten:
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für alle Kraftfahrzeuge |
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50 km/h |
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Bei einer Sichtweite unter 50 m kann auch bereits
eine niedrigere Geschwindigkeit angemessen und erforderlich sein.
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Außerhalb geschlossener
Ortschaften, ausgenommen sind Autobahnen und Kraftfahrstraßen,
sind auf allen Straßen auch unter günstigsten Bedingungen folgende zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten zu beachten.
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Pkw, andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t ohne Anhänger sowie Krafträder ohne Anhänger |
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100
km/h
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Pkw mit Anhänger sowie Lkw mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Anhänger |
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80 km/h
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Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t (ausgenommen Personenkraftwagen) |
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80
km/h |
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Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger |
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80 km/h
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Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t |
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60 km/h
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Kraftfahrzeuge mit Anhänger (ausgenommen Pkw
sowie Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t) |
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60 km/h
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Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine
Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen |
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60 km/h
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Krafträder mit Anhänger |
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60 km/h
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Mit
Schneeketten darf außerhalb geschlossener Ortschaften nur 50 km/h gefahren
werden.
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Auf Autobahnen
sowie auf Kraftfahrstraßen
außerhalb geschlossener Ortschaften mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch einen Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für:
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Pkw und andere Kraftfahrzeuge ohne Anhänger
mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t (soweit nicht
nachfolgend eine gesonderte Regelung aufgeführt ist)
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unbeschränkt
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Kraftfahrzeuge -ausgenommen Pkw- mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t
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80 km/h
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Pkw mit Anhänger
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80 km/h
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Pkw mit Anhänger (Gespann) und
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu
3,5 t mit Anhänger (Gespann), sofern eine Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde
vorliegt
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100 km/h
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Lkw mit Anhänger
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80 km/h
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Wohnmobile mit Anhänger
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80 km/h |
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Kraftomnibusse mit und ohne Gepäckanhänger
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80 km/h
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Kraftomnibusse ohne Anhänger mit
Siegel der Zulassungsstelle versehener Plakette "100" an der Rückseite
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100 km/h |
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Kraftomnibusse mit Anhänger
(ausgenommen Gepäckanhänger)
(Ausnahmegenehmigung erforderlich!)
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60 km/h
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Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
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60 km/h
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Zugmaschinen mit 2 Anhängern
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60 km/h
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Krafträder ohne Anhänger
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unbeschränkt
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Krafträder mit Anhänger
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60 km/h
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger
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60 km/h
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Autobahnen und Kraftfahrstraßen
dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren Höchstgeschwindigkeit durch die Bauart
bestimmt, mehr als 60 km/h beträgt. Werden Anhänger mitgeführt,
so gilt für sie das gleiche.
Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h
gefahren werden.
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Außerhalb geschlossener
Ortschaften gilt, dass bei einer
Sichtweite von weniger als 50 m auch eine niedrigere Geschwindigkeit
angemessen und erforderlich sein kann.
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Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen |
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Autobahn-Richtgeschwindigkeits VO
§
1
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnissen
1. auf Autobahnen (Zeichen 330),
2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340)
markierte Fahrstreifen
für jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit).
Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen.
§
2
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung.
Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.
§
3
(gegenstandslos)
§
4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Über- oder Unterschreitungen der
Richtgeschwindigkeit werden nicht beanstandet. Im Falle eines
Unfallschadens jedoch, kann die Nichtbeachtung u.U.
versicherungsrechtliche Folgen haben. |
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Zwei
Urteile dazu:
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Das Überschreiten der auf Bundesautobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit um 30 km/h führt zumindest dann nicht zu einer Mithaftung des Fahrzeughalters, wenn dem Unfallverursacher ein schwerer Verkehrsverstoß (hier rücksichtsloser Spurwechsel) anzulasten ist. |
Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2002,
9 U 188/01
OLGR Hamm 2002, 267
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Hat
ein schuldlos an einem Verkehrsunfall beteiligter Autofahrer die Autobahn-Richtgeschwindigkeit deutlich (hier um 20 km/h) überschritten und kann er nicht beweisen, daß der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht hätte vermieden werden können, so mindert sich ein Ersatzanspruch aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges um 25 %. D. h. im Klartext, daß der schuldlose Autofahrer allein aufgrund der Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit im deutlichen Umfang bereits aufgrund allein dieser Tatsache einem Mithaftungsanteil von 25 % unterliegt. |
Urteil
des OLG Hamm vom 08.09.1999,
AZ: 13 U 35/99
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Ist der Nebel so dicht, dass man keine 50 Meter weit sehen kann,
darf man höchstens mit 50 km/h fahren. Bei sehr schlechter Sicht kann es sogar nötig sein, noch deutlich langsamer zu fahren.
Merkregel: Sichtweite in Meter = Geschwindigkeit in km/h |
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Nur bei Nebel-Sichtweiten
unter 50 m darf man die Nebelschlussleuchte einschalten. Aus beiden Vorschriften zusammen kombiniert man, dass man nicht gleichzeitig die Nebelschlussleuchte benutzen und dabei schneller als 50 km/h fahren darf. |
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