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Bezirksverband
der
Gartenfreunde
Berlin - Treptow e.V. |
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| Hier noch einige Links zum Thema
Kleingarten |
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Hier
ein recht interessantes und informatives Internetangebot. Es ist
übersichtlich und ansprechend gestaltet. Auf diesen Seiten erhalten Sie
Tipps zur Gartengestaltung, Ratschläge zu Zimmerpflanzen und erfahren
andere interessante Sachen zum Thema Garten. Viele Fotos, ein
Newsletter - Angebot und ein Gartenforum, verleihen dem Internetangebot
eine besondere Note. Reinschauen lohnt sich!
Franks
Garten |
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Hier
gibt es beispielhafte Erläuterungen mit Bild und Text zu Krankheiten
bei Pflanzen sowie Schädlingsbefall mit den entsprechenden Anzeichen
und deren Bekämpfung u.v.m.
http://www.kleingartenkolonie-gruene-aue.de |
Informationen über
die Haltung und Pflege von Zimmerpflanzen erhalten Sie unter http://www.tinasweb.de/index2.htm |
Bei Problemen mit
Zimmerpflanzen, hilft mit Sicherheit der Pflanzendoktor http://www.zimmerpflanzendoktor.de/ |
www.gartenfreunde.de ist der
Internetauftritt der Zeitschriften "Der Kleingarten" / "Berliner
Gartenfreund" und "Siedlung & Eigenheim". Genauere Angaben zu
diesen Titeln und zur Gartenzeitschrift "Der Fachberater" finden Sie
unter www.waechter.de. |
Alles über den Garten
- Hersteller von Gartengeräten, Organisationen, Medien, Pflanzen,
Blumengrusskarten übers Internet versenden und Foren zu diesem Thema unter http://www.gartentechnik.de/ |
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Kartoffeln unterschiedlichster Form und Farbe, vielleicht zum Ausprobieren oder einfach nur als Witz auf den Tisch, können unter
http://www.kartoffelvielfalt.de
bestellt werden. |

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Berlin
Pflanzenschutzamt
Berlin Mohriner Allee 137, 1247 Berlin
Telefon:
0 30 / 70 00 06-0
Telefax:
0 30 / 70 00 06-55
Schriftlich:
Zirka 30 eigene Merkblätter
AFI:
Aktuelle Fax-Informationen für Hobbygärtner und Einzelhandel;
Faxabrufnummer 03 0 / 70 00 06 55
Videotext
im Fernsehprogramm von "B1": Tafel 165 (mit dem aktuellen
Gartenwetter). Die Aktualisierung erfolgt dienstags und freitags.
Telefonische
und schriftliche Auskünfte: unter 0 30 / 70 00 06-0
Sprechzeiten:
Montags bis mittwochs sowie freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr, von April
bis September auch donnerstags von 15.00 bis 19.00 Uhr |
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Brandenburg
Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Pflanzenschutzdienst -
Postfach 3 79, 15203 Frankfurt/Oder
Ringstraße 10 10, 15236 Frankfurt/Oder
Telefon: 03 35 / 52 17-6 32
Telefax: 03 35 / 52 17-3 70
WWW:
http://www.brandenburg.de/lelf/
E-Mail:
ffo.landesamt@lelf.brandenburg.de
Telefonisch Auskünfte: Ansprechpartner: Frau Naujok, Telefon 03 35 / 52 17-6 14 |

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| Grubenabfuhr - Was ändert sich ab
2006 |
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Pressemitteilung vom 02.11.2004
Neue Gesetzeslage soll ab 2006 Entsorgungsstandard
flächendeckend sichern
Ab dem 1. Januar 2006 sind die Berliner Wasserbetriebe auch
für die ordnungsgemäße Entsorgung des in Sammelgruben und Kleinkläranlagen
anfallenden Abwassers bzw. Klärschlamms verantwortlich. Damit soll
sichergestellt werden, dass jegliches in Berlin entstehende Schmutzwasser
in die auf hohem qualitativem Niveau arbeitenden Klärwerke gelangt. Die
neue Rechtslage bringt für rund 40.000 betroffene Berliner, die keinen
Anschluss an die zentrale Kanalisation haben, sowie für die
Fäkalien-Speditionsunternehmen Veränderungen mit sich.
Hintergrund: Die im Oktober 2003 verabschiedete neunte
Novelle des Berliner Wassergesetzes (siehe unten) hat die Berliner
Wasserbetriebe auch zur Beseitigung des in abflusslosen
Abwassersammelbehältern anfallenden häuslichen Abwassers sowie des nicht
separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen verpflichtet. Damit wurde
die bereits bestehende Pflicht der Berliner Wasserbetriebe, Abwasser über
die zentrale Kanalisation den Großklärwerken zur Behandlung und Reinigung
zuzuführen, auch auf die Stadtteile ausgedehnt, die bisher noch nicht an
die Kanalisation angeschlossen sind und auch zukünftig nicht angeschlossen
werden.
Was sich ändert
Derzeit ermitteln die Berliner Wasserbetriebe die
Grundstücke, auf denen das Abwasser über eine "Grube" entsorgt wird. Deren
Eigentümer werden ggf. auch auf vorhandene Anschlussmöglichkeiten an die
Kanalisation hingewiesen. Abwasserkunden erhalten dann ab 2006 eine
Rechnung, wie sie in kanalisierten Gebieten Standard ist. Dabei gilt:
Abwassermenge ist gleich bezogene Trinkwassermenge minus nachgewiesener
Sprengwassermenge. Die Fuhrleistung wird weiterhin direkt zwischen
Grundstückseigentümer und Fuhrunternehmer abgerechnet. Zur Überprüfung der
entsorgten Mengen wird es künftig unerlässlich, dass die Abwassermenge
genau erfasst und von den Fuhrunternehmen den Wasserbetrieben mitgeteilt
wird.
Keine komplette Kanalisierung der Stadt
Im Abwasserbeseitigungsplan Berlin vom Oktober 2001 hat der
Senat die Gebiete festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2005 durch die
Berliner Wasserbetriebe an die Kanalisation anzuschließen sind. Diese
Frist wird durch die EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem
Abwasser gesetzt (siehe unten). Die Auswahl der anzuschließenden Gebiete
erfolgt nach dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Sicherung der Berliner
Trinkwasserversorgung. Vor allem in den Trinkwasserschutzgebieten und
entlang des Spree-, Dahme- und Haveltals wurde dieser dauerhaft sichere
Entsorgungsweg vorgegeben.
Die Verordnung lässt jedoch auch zu, dass dort von einer
abwassertechnischen Erschließung Abstand genommen werden kann, wo sie
wenig Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten
verbunden wäre. In diesen Gebieten ist bis 2005 der Nachweis über
individuelle Maßnahmen mit vergleichbarem Umweltschutzniveau zu erbringen.
Als vergleichbarer Standard gilt eine dauerhaft dichte, abflusslose
Abwassersammelanlage und eine an der bezogenen Trinkwassermenge
orientierte Abwasserabfuhr durch ein fachkundiges Unternehmen zu Anlagen
der Berliner Wasserbetriebe.
Hausbesitzer stellen Dichtheit sicher
Mit der Neuregelung bleibt jedoch die Verantwortung der
jeweiligen Eigentümer, Mieter oder Pächter einer Abwassersammelanlage
unverändert. Werden Unregelmäßigkeiten bei der Abwassersammlung und
-entsorgung erkannt, so haben diese Eigentümer unverzüglich für eine
ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen. Kommen sie dem nicht
nach, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die erforderlichen
Maßnahmen (Dichtheitsnachweis, Sanierung der Abwassersammelanlage)
durchgeführt werden.
Was ändert sich ab 1. Januar 2006? Fragen und Antworten.
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Zu Ihrer Information hier ein Auszug aus den
wesentlichen rechtlichen Grundlagen
Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989
(GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl.
Nr. 37 S. 498). Hier heißt es im § 29:
§ 29e Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete
Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB)
obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 18a Abs. 2 Satz 1
des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie nehmen diese Aufgabe mit
Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. Ihnen obliegt auch die
Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern
anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus
Kleinkläranlagen. Die Rechtsstellung des Landes Berlin gemäß § 18a des
Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben das Abwasser aus
abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten
Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den
Berliner Wasserbetrieben (BWB) bezeichneten Übergabestelle den
öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und
die Fachbetriebe einen Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen
Abwassers und des Datums der Abfuhr zu führen und dem
Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
In Berlin wurde die EG-Richtlinie durch die Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von
kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (KomAbwVO Bln, GVBl. S.226)
umgesetzt.
Hier heißt es in § 3:
§ 3 Kanalisation
(1) Die Ausstattung mit Kanalisation im Land Berlin erfolgt
durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen bis zum 31. Dezember 1998 mit
Ausnahme der Landesgebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet.
(2) Die Errichtung einer Kanalisation ist in den
Landesgebieten nicht erforderlich, in denen sie keinen Nutzen für die
Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In
diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere Maßnahmen erforderlich,
die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(4) In gemeindlichen Gebieten von 2 000 bis 10 000
Einwohnern erfolgt die Ausstattung mit Kanalisation bis zum 31. Dezember
2005." |

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Nach
Aussagen der ehemaligen Firma VEBA, sind alle Verpflichtungen an die
Firma Tyczka übertragen worden. Leere Gasflaschen können direkt bei
der Firma Tyczka oder bei allen ELF - und Total Tankstellen, die einen
solchen Tausch vollziehen, gefüllt werden.
Da
es sich um Pfandflaschen handelt, wurde für jede Flasche ein Pfandgeld
entrichtet. Die o.g. Stellen sollen auch das Pfandgeld zurückerstatten.
Dies erfolgt aber nur in Verbindung mit der ausgestellten Quittung. |

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| Anspruch auf Rückbau verneint |
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Zu einem Kleingarten-Urteil des Berliner
Kammergerichts
Einige grundsätzliche Feststellungen zu
Rückbauforderungen und zur Entschädigung bei der Aufgabe eines
Kleingartens beinhaltet ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.
März 2008, der Berufungsklagen zu einem Urteil des Landgerichts Berlin
(Geschäftsnummer 20 U 216/06 und 12 0 148/06 Landgericht Berlin).
Zu den Rückbauforderungen eines Bezirksverbands in Berlin
stellte das Kammergericht im vorliegenden Fall fest:
Erstens:
Das Landgericht hat zu Recht einen Rückbauanspruch des
Verpächters verneint. Der Pächter hat die Pachtsache bei Abwesenheit
anderer Vereinbarungen der Parteien grundsätzlich in dem Zustand
zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, §§ 581 Abs. 2, 546 BGB;
lediglich eigene Einrichtungen hat der Pächter bei Beendigung der
Pachtsache zu entfernen, § 539 Abs. 2 BGB. Der Pächter hat die Laube
nicht selbst errichtet, Baujahr für die Laube war 1948, der Pachtvertrag
wurde 1973 abgeschlossen.
Zweitens:
Auf Grund § 9 des Pachtvertrages handelt es sich nicht um
die Schaffung von Scheinbestandteilen im Sinne des § 95 BGB mit der
Folge, dass der Pächter Eigentum an der Laube gewonnen hätte und sie
damit als „Einrichtung" des Pächters zu gelten hätte. Damit besteht kein
Beseitigungsanspruch des Verpächters (vergleiche Senatsentscheidung vom
30.05.2002 - 20 U 102/01, GE 2003, 321)
Drittens:
Rechtsansprüche des Eigentümers sind hiervon völlig
unbetroffen, diese kann der Verpächter aber nicht geltend machen. Ob
nach § 3 Bundeskleingartengesetz nunmehr eine Laube in der übernommenen
Größe zulässig wäre oder nicht, ist für die Frage des
Beseitigungsanspruchs des Verpächters ebenfalls unerheblich, weil das
Bundeskleingartengesetz keinen neuen Beseitigungsanspruch des
Zwischenpächters geschaffen hat.
Zu der Forderung der Pächterin auf Erstattung der Entschädigung bei
Vertragsbeendigung, bezogen auf die mit Vertragsabschluss übernommene
Größe der Baulichkeit, hat das Kammergericht festgestellt: l" Wenn der
Pachtvertrag vom Pächter beendet wird, sieht das Bundeskleingartengesetz
keine Entschädigungspflicht des Verpächters vor. Die Regelung einer
Entschädigung erfolgt mit den Vertragsfestlegungen. P*- Wenn aus dem
Vertragstext hervorgeht, dass bei Beendigung des Pachtvertrages durch
den Pächter nur Baulichkeiten im Umfang von 24 m2 entschädigt werden, so
hat der Pächter auch nicht in den Fällen Anspruch auf eine Entschädigung
im Umfang der mit Vertragsabschluss übernommenen Baulichkeiten, wenn er
selbst seinen Vorpächter in diesem Umfang entschädigen musste. Der
Pächter ging beim Vertragsabschluss das Risiko ein, selbst bei
Vertragsende nur eine begrenzte Entschädigung zu erhalten, dafür aber
auch keiner Rückbauverpflichtung ausgesetzt zu sein.
Es kommt auf den konkreten Vertragstext zur Entschädigung
an. Der Fachgruppe liegen Verträge des gleichen Verpächters vor, wonach
Baulichkeiten in dem mit Vertrag übernommenen Umfang zu entschädigen
sind.
Der Beschluss ist rechtskräftig. VDGN-Fachgruppe
Kleingartenwesen
DAS GRUNDSTÜCK Journal des VDGN 5/6-2008 |

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| Das Risiko trägt der Verpächter |
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Kleingärten in Berlin: Warnung vor
Kündigungsvordrucken
Für Kündigung von Kleingartenpachtverträgen
durch den Kleingärtner gilt § 584
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach ist die Kündigung nur für den Schluss
eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens
am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen,
mit dessen Ablauf der Pachtvertrag
enden soll. Diese Kündigungsfrist gilt jedoch
nur dann, wenn in den betroffenen Unterpachtverträgen
der Kleingärtner keine
abweichenden
Regelungen enthalten sind.
Nach den derzeit von einem Berliner Bezirksverband
der Kleingärtner verwandten
Muster-Pachtverträgen können die Vertragsparteien
das Vertragsverhältnis spätestens
drei Monate vor Ablauf des Pachtjahres kündigen.
Endet das Pachtjahr am 31. Oktober,
so muss der Pächter z. B. spätestens bis zum
31. Juli des laufenden Jahres die Kündigung
aussprechen und dem Verpächter zustellen. Die Kündigung bedarf gemäß § 7
des Bundeskleingartengesetzes
(BkleingG) der schriftlichen Form.
Hält der Pächter diese Form und
diesen Termin ein, so endet
das Pachtverhältnis definitiv zum
31.
Oktober des Jahres. Der Verpächter
muss sich einen neuen Pächter
suchen. Dieses Risiko, rechtzeitig einen neuen Pächter zu finden,
trägt der
Verpächter.
Im vorliegenden Fall versucht ein Berliner
Bezirksverband der Kleingärtner als Verpächter
dieses Risiko auf den kündigenden Pächter
überzuwälzen. In einem Vordruck des Bezirksverbandes
soll sich der bisherige Pächter
verpflichten, die anfallenden Kosten für Pacht
und Pflege für einen unbestimmten Zeitraum bis zur endgültigen
Weitergabe der Parzelle
zu tragen. Der kündigende Pächter soll darüber
hinaus verpflichtet werden, selbst Bewerber
zu suchen und dem Verband vorzuschlagen,
ohne die Vertragsbedingungen einer Weiterverpachtung zu kennen. Es wird dringend angeraten, bei
einer Kündigung des
Unterpachtvertrages nicht den Vordruck dieses
Bezirksverbandes zu verwenden, sondern
eine schriftliche
Kündigungserklärung ohne
die dortigen Zusätze
abzugeben.
Fachgruppe Kleingarten
Quelle:
„Das Grundstück“, Journal des VDGN, Ausgabe 2/3 2008 17. Jahrgang |

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| Die Kettensägen warten schon
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Nach der letzten Änderung der
Baumschutzverordnung am 4. März 2004 dürfen alle Nadelbäume außer der
einheimischen Kiefer und alle Bäume, deren Stammumfang in 1,30 m Höhe
weniger als 80 cm beträgt, außerhalb der Vegetationsperiode (1.10. –
28.2.) gefällt werden. Der Senat ging nach eigenem Bekunden davon aus,
dass die BerlinerInnen ihre Bäume lieben und die
GrundstückseigentümerInnen verantwortungsvoll mit dem wertvollen
Baumbestand umgehen werden. So sollte die Änderung der
Baumschutzverordnung einen Beitrag zur Entbürokratisierung darstellen,
indem ein Teil der Verantwortung für ihre Umwelt den BürgerInnen zuerkannt
wird.
Die fast täglichen Anrufe vieler
BürgerInnen zeigen, dass der Senat in einem Recht hatte: Die BerlinerInnen
lieben ihre Bäume. Doch ein verantwortungsvoller Umgang ist leider nicht
zu erkennen. Vor allem die Kleingartenvorstände sehen die
Baumschutzverordnung als Baumfällverordnung und fordern von ihren
PächterInnen rigoros die Beseitigung aller größeren Nadelbäume. Als
Begründung wird oft die von den PächterInnen unterschriebene Gartenordnung
bemüht, deren etwaige, die Beseitigung von Waldbäumen prinzipiell
fordernden Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz zumindest keinerlei
rechtlichen Rückhalt finden.
Bei Auseinandersetzungen mit dem
Kleingartenvorstand um liebgewordene alte Nadelbäume, auch wenn sie
eigentlich in Berlin und Brandenburg nicht heimisch sind, wie Tannen,
Fichten, Douglasien, müssen Sie also keinesfalls klein beigeben! Es
besteht immer Verhandlungsspielraum, z. B. dass die Bäume erst bei Aufgabe
der Parzelle gefällt werden müssen. Die Senatsverwaltung hatte nicht
beabsichtigt, in den Kleingartenkolonien in puncto nicht einheimischer
Nadelbäume tabula rasa zu schaffen, wie Herr Muhs von der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung selbst darlegt, indem er betont, dass die
Senatsverwaltung nicht die ökologische Wirkung von Nadelbäumen in Frage
stellt und Fällungen nur mitträgt, wenn dies im Einzelfall notwendig ist.
Solange die Bäume standsicher sind und die kleingärtnerische Nutzung nicht
beeinträchtigen, besteht weder von der Intention des Senats noch vom
Kleingartengesetz her die Notwendigkeit der Fällung! Wer sich gegen die
Aufforderung zum Baumfällen wehrt, kann sich daher auch auf die
entsprechende Klarstellung der Senatsverwaltung berufen.
Nähere
Informationen erhalten Sie von Frau Paliege (986 08 37 31).
(Artikel des
NABU Berlin) E-Mail:
LVBerlin@NABU-Berlin.de |

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Schnecken
sind aus unseren Gärten nicht mehr weg zudenken. Spätestens im Frühjahr, wenn
der Salat und der Kohl auf den Beeten steht, wird man wieder mit diesen
Plagegeistern konfrontiert. Die Schnecken mit Häuschen richten im Garten keinen
nennenswerten Schaden an. Diese Wegeschnecken hingegen, ob braun oder schwarz,
können einen schon zur Verzweiflung bringen.
Man
kann diese Schnecken am späten Abend absammeln. Größenordnungen von etwa 300
Stück hatte ich selbst schon in einer Nacht gesammelt. Auch die bekannte
Bierfalle funktioniert, doch bei der Menge und dem nicht endenden Zufluss von
Schnecken aus Hecken und Bodenöffnungen, trinke ich es lieber.
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Ein anderes Mittel das helfen soll, nennt sich Schneckenkorn. Doch da gibt es
gleich mehrere Sorten mit gleichem Namen. Das eine Produkt verspricht das sanfte
Sterben der Schnecken in ihrem Unterschlupf und das andere Schneckenkorn,
welches ich bevorzuge und das ich auch hier an dieser Stelle empfehlen möchte,
wirkt etwa 30 cm lang. Nach dem die Tierchen Kontakt mit dem Gift hatten,
schleimen sie aus und verenden nach einer langen Schleimspur auf dem Beet.
Zumindest unterliegt diese Art der Bekämpfung einer gewissen Kontrolle über
den Erfolg.
Das ist auch der Grund, weshalb ich diesem Mittel den Vorrang gab.
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