Kleingarten-Info!
 
 

 

Inhalt 
Der Garten Tipps und Aktionen
bulletLinks zum Thema Garten
bulletBaumausästaktion März 2002
bulletDie Aussaat und die Ernte
bulletGartenteich nach 21 Jahren saniert
bulletArbeiten im Garten von Januar bis Dezember
bulletHollywoodschaukel wird zur Doppelliege
bulletDas Bundeskleingartengesetz
bulletWarmes Duschwasser durch Sonnenenergie
bullet Erwerb und Abgabe eines Kleingartens
bulletBrunnen im Garten selbst geschlagen
bulletInfos zu freien Parzellen
bulletBrunnenbau vom Fachmann - alle Infos hier! 
bulletKleingartenanlagen und die Umwelt
bulletRumtopf-Zubereitung
bulletSchnaps brennen
Informatives  
bulletPflanzenkrankheiten und Schädlinge
Freie Kleingärten
bulletSicheres Mittel gegen Schneckenfraß
(Schreiben Sie uns, wenn Sie Ihre Parzelle zum Kauf anbieten)
bulletPflanzenschutzämter
bulletKeine freie Parzelle gemeldet
bulletRechtsvorschriften und Gesetze 
bulletDer kleine Ratgeber
bulletBezirksverband
bulletVEBA Pfandflaschen zurückgeben
bullet600 Kleingärten sollen einer Straße weichen...
bullet Die Kettensägen warten schon? (Art. vom NABU)
 
bulletGrubenabfuhr - Was ändert sich 2006
 
bullet Neuregelung der Abwasserabfuhr ab 2006
 
bullet Herbizide in Kleingärten verboten!
 
bullet Anspruch auf Rückbau verneint
 
bullet Aufgepasst bei Kündigungen von Pachtverträgen

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Bezirksverband der 

Gartenfreunde Berlin - Treptow e.V.

Anschrift:

Am Treptower Park 42, 12435 Berlin

Telefon:

( 030 ) 53 60 87 - 0

Telefax:

( 030 ) 53 60 87 - 11

E - Mail:

mail@gartenfreunde-treptow.de

Internet:

www.gartenfreunde-treptow.de

Sprechstunden:

Di. 15 - 18 Uhr / Do. nach Vereinbarung für Vorstände

 

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Hier noch einige Links zum Thema Kleingarten

Hier ein recht interessantes und informatives Internetangebot. Es ist übersichtlich und ansprechend gestaltet. Auf diesen Seiten erhalten Sie Tipps zur Gartengestaltung, Ratschläge zu Zimmerpflanzen und erfahren andere  interessante Sachen zum Thema Garten. Viele Fotos, ein Newsletter - Angebot und ein Gartenforum, verleihen dem Internetangebot eine besondere Note. Reinschauen lohnt sich!

Franks Garten

Hier gibt es beispielhafte Erläuterungen mit Bild und Text zu Krankheiten bei Pflanzen sowie Schädlingsbefall mit den entsprechenden Anzeichen und deren Bekämpfung u.v.m.

http://www.kleingartenkolonie-gruene-aue.de 

Informationen über die Haltung und Pflege von Zimmerpflanzen erhalten Sie unter http://www.tinasweb.de/index2.htm

Bei Problemen mit Zimmerpflanzen, hilft mit Sicherheit der Pflanzendoktor http://www.zimmerpflanzendoktor.de/ 

www.gartenfreunde.de ist der Internetauftritt der Zeitschriften "Der Kleingarten" / "Berliner Gartenfreund" und "Siedlung & Eigenheim". Genauere Angaben zu diesen Titeln und zur Gartenzeitschrift "Der Fachberater" finden Sie unter www.waechter.de.

Alles über den Garten - Hersteller von Gartengeräten, Organisationen, Medien, Pflanzen, Blumengrusskarten übers Internet versenden und Foren zu diesem Thema unter http://www.gartentechnik.de/ 

Kartoffeln unterschiedlichster Form und Farbe, vielleicht zum Ausprobieren oder einfach nur als Witz auf den Tisch, können unter http://www.kartoffelvielfalt.de bestellt werden.

 

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Pflanzenschutzämter

Berlin 

Pflanzenschutzamt Berlin Mohriner Allee 137, 1247 Berlin

Telefon: 0 30 / 70 00 06-0

Telefax: 0 30 / 70 00 06-55

Schriftlich: Zirka 30 eigene Merkblätter

AFI: Aktuelle Fax-Informationen für Hobbygärtner und Einzelhandel; Faxabrufnummer 03 0 / 70 00 06 55

Videotext im Fernsehprogramm von "B1": Tafel 165 (mit dem aktuellen Gartenwetter). Die Aktualisierung erfolgt dienstags und freitags.

Telefonische und schriftliche Auskünfte: unter 0 30 / 70 00 06-0

Sprechzeiten: Montags bis mittwochs sowie freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr, von April bis September auch donnerstags von 15.00 bis 19.00 Uhr 

Brandenburg 

Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Pflanzenschutzdienst -

Postfach 3 79, 15203 Frankfurt/Oder

Ringstraße 10 10, 15236 Frankfurt/Oder

Telefon: 03 35 / 52 17-6 32

Telefax: 03 35 / 52 17-3 70

WWW: http://www.brandenburg.de/lelf/

E-Mail: ffo.landesamt@lelf.brandenburg.de

Telefonisch Auskünfte: Ansprechpartner: Frau Naujok, Telefon 03 35 / 52 17-6 14 

 

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Grubenabfuhr - Was ändert sich ab 2006

Pressemitteilung vom 02.11.2004

 

Neue Gesetzeslage soll ab 2006 Entsorgungsstandard flächendeckend sichern

 

Ab dem 1. Januar 2006 sind die Berliner Wasserbetriebe auch für die ordnungsgemäße Entsorgung des in Sammelgruben und Kleinkläranlagen anfallenden Abwassers bzw. Klärschlamms verantwortlich. Damit soll sichergestellt werden, dass jegliches in Berlin entstehende Schmutzwasser in die auf hohem qualitativem Niveau arbeitenden Klärwerke gelangt. Die neue Rechtslage bringt für rund 40.000 betroffene Berliner, die keinen Anschluss an die zentrale Kanalisation haben, sowie für die Fäkalien-Speditionsunternehmen Veränderungen mit sich.

Hintergrund: Die im Oktober 2003 verabschiedete neunte Novelle des Berliner Wassergesetzes (siehe unten) hat die Berliner Wasserbetriebe auch zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden häuslichen Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen verpflichtet. Damit wurde die bereits bestehende Pflicht der Berliner Wasserbetriebe, Abwasser über die zentrale Kanalisation den Großklärwerken zur Behandlung und Reinigung zuzuführen, auch auf die Stadtteile ausgedehnt, die bisher noch nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und auch zukünftig nicht angeschlossen werden.

 

Was sich ändert

Derzeit ermitteln die Berliner Wasserbetriebe die Grundstücke, auf denen das Abwasser über eine "Grube" entsorgt wird. Deren Eigentümer werden ggf. auch auf vorhandene Anschlussmöglichkeiten an die Kanalisation hingewiesen. Abwasserkunden erhalten dann ab 2006 eine Rechnung, wie sie in kanalisierten Gebieten Standard ist. Dabei gilt: Abwassermenge ist gleich bezogene Trinkwassermenge minus nachgewiesener Sprengwassermenge. Die Fuhrleistung wird weiterhin direkt zwischen Grundstückseigentümer und Fuhrunternehmer abgerechnet. Zur Überprüfung der entsorgten Mengen wird es künftig unerlässlich, dass die Abwassermenge genau erfasst und von den Fuhrunternehmen den Wasserbetrieben mitgeteilt wird.

 

Keine komplette Kanalisierung der Stadt

Im Abwasserbeseitigungsplan Berlin vom Oktober 2001 hat der Senat die Gebiete festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2005 durch die Berliner Wasserbetriebe an die Kanalisation anzuschließen sind. Diese Frist wird durch die EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser  gesetzt (siehe unten). Die Auswahl der anzuschließenden Gebiete erfolgt nach dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Sicherung der Berliner Trinkwasserversorgung. Vor allem in den Trinkwasserschutzgebieten und entlang des Spree-, Dahme- und Haveltals wurde dieser dauerhaft sichere Entsorgungsweg vorgegeben.

Die Verordnung lässt jedoch auch zu, dass dort von einer abwassertechnischen Erschließung  Abstand genommen werden kann, wo sie wenig Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesen Gebieten ist bis 2005 der Nachweis über individuelle Maßnahmen mit vergleichbarem Umweltschutzniveau zu erbringen. Als vergleichbarer Standard gilt eine dauerhaft dichte, abflusslose Abwassersammelanlage und eine an der bezogenen Trinkwassermenge orientierte Abwasserabfuhr durch ein fachkundiges Unternehmen zu Anlagen der Berliner Wasserbetriebe.

 

Hausbesitzer stellen Dichtheit sicher

Mit der Neuregelung bleibt jedoch die Verantwortung der jeweiligen Eigentümer, Mieter oder Pächter einer Abwassersammelanlage unverändert. Werden Unregelmäßigkeiten bei der Abwassersammlung und -entsorgung erkannt, so haben diese Eigentümer unverzüglich für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen. Kommen sie dem nicht nach, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen (Dichtheitsnachweis, Sanierung der Abwassersammelanlage) durchgeführt werden.

Was ändert sich ab 1. Januar 2006? Fragen und Antworten.

 

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Zu Ihrer Information hier ein Auszug aus den wesentlichen rechtlichen Grundlagen

Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. Nr. 37 S. 498). Hier heißt es im § 29:
§ 29e Abwasserbeseitigungspflicht
 

(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 18a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. Ihnen obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Die Rechtsstellung des Landes Berlin gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

 

(2)  Die Nutzungsberechtigten haben das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und die Fachbetriebe einen Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen Abwassers und des Datums der Abfuhr zu führen und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

 

In Berlin wurde die EG-Richtlinie durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (KomAbwVO Bln, GVBl. S.226) umgesetzt.

Hier heißt es in § 3:

§ 3    Kanalisation

(1) Die Ausstattung mit Kanalisation im Land Berlin erfolgt durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen bis zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Landesgebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet.

(2) Die Errichtung einer Kanalisation ist in den Landesgebieten nicht erforderlich, in denen sie keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(4) In gemeindlichen Gebieten von 2 000 bis 10 000 Einwohnern erfolgt die Ausstattung mit Kanalisation bis zum 31. Dezember 2005."

 

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VEBA - Pfandflaschen

Nach Aussagen der ehemaligen Firma VEBA, sind alle Verpflichtungen an die Firma Tyczka übertragen worden. Leere Gasflaschen können direkt bei der Firma Tyczka oder bei allen ELF - und Total Tankstellen, die einen solchen Tausch vollziehen, gefüllt werden.

Da es sich um Pfandflaschen handelt, wurde für jede Flasche ein Pfandgeld entrichtet. Die o.g. Stellen sollen auch das Pfandgeld zurückerstatten. Dies erfolgt aber nur in Verbindung mit der ausgestellten Quittung.

 

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Anspruch auf Rückbau verneint

Zu einem Kleingarten-Urteil des Berliner Kammergerichts

 

Einige grundsätzliche Feststellungen zu Rückbauforderungen und zur Entschädigung bei der Aufgabe eines Kleingartens beinhaltet ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 17. März 2008, der Berufungsklagen zu einem Urteil des Landgerichts Berlin (Geschäftsnummer 20 U 216/06 und 12 0 148/06 Landgericht Berlin).

Zu den Rückbauforderungen eines Bezirksverbands in Berlin stellte das Kammergericht im vorliegenden Fall fest:

 

Erstens:

Das Landgericht hat zu Recht einen Rückbauanspruch des Verpächters verneint. Der Pächter hat die Pachtsache bei Abwesenheit anderer Vereinbarungen der Parteien grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, §§ 581 Abs. 2, 546 BGB; lediglich eigene Einrichtungen hat der Pächter bei Beendigung der Pachtsache zu entfernen, § 539 Abs. 2 BGB. Der Pächter hat die Laube nicht selbst errichtet, Baujahr für die Laube war 1948, der Pachtvertrag wurde 1973 abgeschlossen.

 

Zweitens:

Auf Grund § 9 des Pachtvertrages handelt es sich nicht um die Schaffung von Scheinbestandteilen im Sinne des § 95 BGB mit der Folge, dass der Pächter Eigentum an der Laube gewonnen hätte und sie damit als „Einrichtung" des Pächters zu gelten hätte. Damit besteht kein Beseitigungsanspruch des Verpächters (vergleiche Senatsentscheidung vom 30.05.2002 - 20 U 102/01, GE 2003, 321)

 

Drittens:

Rechtsansprüche des Eigentümers sind hiervon völlig unbetroffen, diese kann der Verpächter aber nicht geltend machen. Ob nach § 3 Bundeskleingartengesetz nunmehr eine Laube in der übernommenen Größe zulässig wäre oder nicht, ist für die Frage des Beseitigungsanspruchs des Verpächters ebenfalls unerheblich, weil das Bundeskleingartengesetz keinen neuen Beseitigungsanspruch des Zwischenpächters geschaffen hat.
Zu der Forderung der Pächterin auf Erstattung der Entschädigung bei Vertragsbeendigung, bezogen auf die mit Vertragsabschluss übernommene Größe der Baulichkeit, hat das Kammergericht festgestellt: l" Wenn der Pachtvertrag vom Pächter beendet wird, sieht das Bundeskleingartengesetz keine Entschädigungspflicht des Verpächters vor. Die Regelung einer Entschädigung erfolgt mit den Vertragsfestlegungen. P*- Wenn aus dem Vertragstext hervorgeht, dass bei Beendigung des Pachtvertrages durch den Pächter nur Baulichkeiten im Umfang von 24 m2 entschädigt werden, so hat der Pächter auch nicht in den Fällen Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang der mit Vertragsabschluss übernommenen Baulichkeiten, wenn er selbst seinen Vorpächter in diesem Umfang entschädigen musste. Der Pächter ging beim Vertragsabschluss das Risiko ein, selbst bei Vertragsende nur eine begrenzte Entschädigung zu erhalten, dafür aber auch keiner Rückbauverpflichtung ausgesetzt zu sein.

Es kommt auf den konkreten Vertragstext zur Entschädigung an. Der Fachgruppe liegen Verträge des gleichen Verpächters vor, wonach Baulichkeiten in dem mit Vertrag übernommenen Umfang zu entschädigen sind.

 

Der Beschluss ist rechtskräftig. VDGN-Fachgruppe Kleingartenwesen

 

DAS GRUNDSTÜCK Journal des VDGN  5/6-2008

 

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Das Risiko trägt der Verpächter

Kleingärten in Berlin: Warnung vor Kündigungsvordrucken

 

Für Kündigung von Kleingartenpachtverträgen durch den Kleingärtner gilt § 584 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf der Pachtvertrag enden soll. Diese Kündigungsfrist gilt jedoch nur dann, wenn in den betroffenen Unterpachtverträgen der Kleingärtner keine abweichenden Regelungen enthalten sind.

 

Nach den derzeit von einem Berliner Bezirksverband der Kleingärtner verwandten Muster-Pachtverträgen können die Vertrags­parteien das Vertragsverhältnis spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtjahres kündigen. Endet das Pachtjahr am 31. Oktober, so muss der Pächter z. B. spätestens bis zum 31. Juli des laufenden Jahres die Kündigung aussprechen und dem Verpächter zustellen. Die Kündigung bedarf gemäß § 7 des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) der schriftlichen Form. Hält der Pächter diese Form und diesen Termin ein, so endet das Pachtverhältnis definitiv zum 31. Oktober des Jahres. Der Verpächter muss sich einen neuen Pächter suchen. Dieses Risiko, rechtzeitig einen neuen Pächter zu finden, trägt der Verpächter.

 

Im vorliegenden Fall versucht ein Berliner Bezirksverband der Kleingärtner als Verpächter dieses Risiko auf den kündigenden Pächter überzuwälzen. In einem Vordruck des Bezirksverbandes soll sich der bisherige Pächter verpflichten, die anfallenden Kosten für Pacht und Pflege für einen unbestimmten Zeitraum bis zur endgültigen Weitergabe der Parzelle zu tragen. Der kündigende Pächter soll darüber hinaus verpflichtet werden, selbst Bewerber zu suchen und dem Verband vorzuschlagen, ohne die Vertragsbedingungen einer Weiterverpachtung zu kennen. Es wird dringend angeraten, bei einer Kündigung des Unterpachtvertrages nicht den Vordruck dieses Bezirksverbandes zu verwenden, sondern eine schriftliche Kündigungserklärung ohne die dortigen Zusätze abzugeben.

 

Fachgruppe Kleingarten

 

Quelle: „Das Grundstück“, Journal des VDGN, Ausgabe 2/3 2008 17. Jahrgang

 

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Die Kettensägen warten schon

Nach der letzten Änderung der Baumschutzverordnung am 4. März 2004 dürfen alle Nadelbäume außer der einheimischen Kiefer und alle Bäume, deren Stammumfang in 1,30 m Höhe weniger als 80 cm beträgt, außerhalb der Vegetationsperiode (1.10. – 28.2.) gefällt werden. Der Senat ging nach eigenem Bekunden davon aus, dass die BerlinerInnen ihre Bäume lieben und die GrundstückseigentümerInnen verantwortungsvoll mit dem wertvollen Baumbestand umgehen werden. So sollte die Änderung der Baumschutzverordnung einen Beitrag zur Entbürokratisierung darstellen, indem ein Teil der Verantwortung für ihre Umwelt den BürgerInnen zuerkannt wird.

Die fast täglichen Anrufe vieler BürgerInnen zeigen, dass der Senat in einem Recht hatte: Die BerlinerInnen lieben ihre Bäume. Doch ein verantwortungsvoller Umgang ist leider nicht zu erkennen. Vor allem die Kleingartenvorstände sehen die Baumschutzverordnung als Baumfällverordnung und fordern von ihren PächterInnen rigoros die Beseitigung aller größeren Nadelbäume. Als Begründung wird oft die von den PächterInnen unterschriebene Gartenordnung bemüht, deren etwaige, die Beseitigung von Waldbäumen prinzipiell fordernden Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz zumindest keinerlei rechtlichen Rückhalt finden.

Bei Auseinandersetzungen mit dem Kleingartenvorstand um liebgewordene alte Nadelbäume, auch wenn sie eigentlich in Berlin und Brandenburg nicht heimisch sind, wie Tannen, Fichten, Douglasien, müssen Sie also keinesfalls klein beigeben! Es besteht immer Verhandlungsspielraum, z. B. dass die Bäume erst bei Aufgabe der Parzelle gefällt werden müssen. Die Senatsverwaltung hatte nicht beabsichtigt, in den Kleingartenkolonien in puncto nicht einheimischer Nadelbäume tabula rasa zu schaffen, wie Herr Muhs von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung selbst darlegt, indem er betont, dass die Senatsverwaltung nicht die ökologische Wirkung von Nadelbäumen in Frage stellt und Fällungen nur mitträgt, wenn dies im Einzelfall notwendig ist. Solange die Bäume standsicher sind und die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigen, besteht weder von der Intention des Senats noch vom Kleingartengesetz her die Notwendigkeit der Fällung! Wer sich gegen die Aufforderung zum Baumfällen wehrt, kann sich daher auch auf die entsprechende Klarstellung der Senatsverwaltung berufen.

 

Nähere Informationen erhalten Sie von Frau Paliege (986 08 37 31).

 

(Artikel des NABU Berlin) E-Mail: LVBerlin@NABU-Berlin.de

 

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Schneckenfraß

Schnecken sind aus unseren Gärten nicht mehr weg zudenken. Spätestens im Frühjahr, wenn der Salat und der Kohl auf den Beeten steht, wird man wieder mit diesen Plagegeistern konfrontiert. Die Schnecken mit Häuschen richten im Garten keinen nennenswerten Schaden an. Diese Wegeschnecken hingegen, ob braun oder schwarz, können einen schon zur Verzweiflung bringen.

Man kann diese Schnecken am späten Abend absammeln. Größenordnungen von etwa 300 Stück hatte ich selbst schon in einer Nacht gesammelt. Auch die bekannte Bierfalle funktioniert, doch bei der Menge und dem nicht endenden Zufluss von Schnecken aus Hecken und Bodenöffnungen, trinke ich es lieber.

Bilder/schnecke1.jpg

Ein anderes Mittel das helfen soll, nennt sich Schneckenkorn. Doch da gibt es gleich mehrere Sorten mit gleichem Namen. Das eine Produkt verspricht das sanfte Sterben der Schnecken in ihrem Unterschlupf und das andere Schneckenkorn, welches ich bevorzuge und das ich auch hier an dieser Stelle empfehlen möchte, wirkt etwa 30 cm lang. Nach dem die Tierchen Kontakt mit dem Gift hatten, schleimen sie aus und verenden nach einer langen Schleimspur auf dem Beet. Zumindest unterliegt diese Art der Bekämpfung einer gewissen Kontrolle über den Erfolg.

Das ist auch der Grund, weshalb ich diesem Mittel den Vorrang gab.

Bilder/schneckfrass.jpg

 

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Aktualisierung Klaus Thiem Mittwoch, 07. Dezember 2011 16:48:31

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